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Aktualisiert am

Schmutzfangmatten werden in vielen Betrieben als Teil der Ausstattung betrachtet. Die Arbeitsstättenregel sieht das anders: Sie zählt Matten ausdrücklich zum Fußboden. Warum das wichtig ist und welche Anforderungen sich daraus ergeben, zeigt dieser Beitrag.
Schmutzfangmatten erfüllen im Alltag eine wichtige Aufgabe: Sie helfen dabei, Schmutz und Feuchtigkeit bereits im Eingangsbereich aufzunehmen und so die Sicherheit im Gebäude zu erhöhen. In vielen Betrieben werden sie deshalb als selbstverständlicher Teil der Ausstattung betrachtet.
Weniger bekannt ist, dass die Arbeitsstättenregel ASR A1.5 Matten ausdrücklich dem Fußboden zuordnet. Sie gelten damit arbeitsschutzrechtlich nicht als Einrichtung, sondern als Teil des Bodens selbst. Für Gebäudeeingänge enthält die Regel außerdem eine eigene Anforderung: Der Eintrag von Schmutz und Nässe darf nicht zu Rutschgefahren führen (vgl. ASR A1.5, Abschnitt 3.1).
Was zunächst nach einer begrifflichen Feinheit klingt, hat praktische Folgen für die Organisation und Kontrolle im Betrieb.
Weil die ASR A1.5 Auflagen zum Fußboden zählt, gelten für die Matte dieselben Anforderungen wie für den Boden darunter. Die Regel gilt nach Nummer 2 „für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten”. Nummer 4 Absatz 3 sagt dazu: „Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen bzw. Kippen (z. B. bei Abdeckungen) gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.”
Rutschhemmung ist nach Nummer 3.2 eine Eigenschaft der Fußbodenoberfläche, die das Ausrutschen wirksam verhindert. Eine Stolperstelle ist nach Nummer 3.5 eine Änderung der Oberfläche, durch die erhöhte Sturzgefährdungen entstehen.
Für den Betriebsalltag ergeben sich daraus einige konkrete Konsequenzen:
Eine Matte, die verrutscht, gilt nach Nummer 3.2 selbst als Rutschgefahr, denn die Definition nennt das Verrutschen eines Bodenbelages ausdrücklich.
Eine aufgestellte Mattenkante verändert die Oberfläche und kann nach der Systematik von Nummer 3.5 zur Stolperstelle werden.
Unter ebenen Bedingungen in Räumen gelten nach Nummer 3.5 bereits Höhenunterschiede von mehr als 4 Millimetern als Stolperstelle.
Die 4 Millimeter nennt die Regel allgemein für Höhenunterschiede im Fußboden. Dass sie auch für die Kante einer Matte gelten, ist eine Herleitung aus dieser Systematik und keine eigene Angabe der Regel zu Matten. Deshalb steht die Matte nicht auf derselben Liste wie Garderobe und Pflanzkübel, sondern in einer Technischen Regel für Arbeitsstätten.
Für Gebäudeeingänge schreibt die Regel ein Ergebnis vor und keinen bestimmten Gegenstand. Nummer 6 Absatz 3 beginnt mit dem Satz: „Gebäudeeingänge sind so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt.” Danach nennt die Regel Wege zu diesem Ergebnis, und zwar mit vorsichtigen Verben. Zuerst heißt es: „Dazu eignet sich eine ausreichend große Überdachung über Gebäudeeingängen.” Für den Innenbereich folgt: „Innerhalb des Gebäudes kann dies durch Sauberlaufzonen in Form von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden, die hinsichtlich ihrer Länge, Breite und des Materials auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt sind und in Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,5 m lang sind”, (vgl. ASR A1.5, Abschnitt 6 Absatz 3).
Die Rangfolge von Schutzmaßnahmen, nach der bauliche Lösungen vor der Ermahnung zur Vorsicht kommen, erklärt das STOP-Prinzip. An die Zone selbst stellt die Regel zwei Anforderungen: „Sauberlaufzonen müssen gegen Verrutschen gesichert sein und dürfen keine Stolperstellen bilden, z. B. indem sie bündig mit dem unmittelbar daran anschließenden Bodenbelag abschließen.”
Was ein Eingangsbereich in diesem Sinn ist, steht in einer Fußnote zu Anhang 2: Das sind „die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann”.
Die ASR A1.5 nennt keinen Rhythmus, sie nennt ein Ergebnis. Der letzte Satz von Nummer 6 Absatz 3 lautet: „Sauberlaufzonen sind entsprechend ihrer Verschmutzung so zu reinigen oder auszutauschen, dass ihre Funktion erhalten bleibt.” Der Maßstab ist damit die Funktion und nicht der Kalender (vgl. ASR A1.5, Abschnitt 6 Absatz 3).
Dieselbe Logik gilt allgemein: Fußböden müssen nach Nummer 4 Absatz 1 so instandgehalten und gereinigt werden, dass sie „unter Berücksichtigung der Art der Nutzung, der betrieblichen Verhältnisse und der Witterungseinflüsse sicher benutzt werden können”.
Zum Mitsaugen sagt Nummer 8 Absatz 2, die Reinigungsverfahren seien so auszuwählen, „dass die jeweilige Fußbodenoberfläche nach der Reinigung oder Unterhaltspflege noch über die erforderlichen Eigenschaften, z. B. Rutschhemmung verfügt”. Maßgeblich seien dabei die Pflegehinweise des Herstellers. Die Regel fragt demnach nicht, ob gereinigt wurde, sondern ob die Zone danach noch ihre Funktion erfüllt. Ein Urteil über das Saugen selbst enthält sie nicht.
Genau hier liegt für viele Betriebe die praktische Herausforderung: Die Arbeitsstättenregel beschreibt die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit, nennt aber keinen festen Reinigungs- oder Austauschrhythmus. Die konkrete Organisation muss deshalb an die Bedingungen vor Ort angepasst werden. Welche Möglichkeiten Betriebe bei Reinigung, Austausch und Organisation von Schmutzfangmatten haben, zeigt unser Überblick zu Schmutzfangmatten und Sauberlaufzonen.
Stolpern, Rutschen und Stürzen zählen zu den Unfallrisiken, die Beschäftigte besonders häufig wahrnehmen. Im DGUV Barometer Arbeitswelt 2026 nannten 53 Prozent der Befragten diese Risiken an ihrem Arbeitsplatz. Die Zahl beschreibt die Einschätzung der Befragten und keine Unfallstatistik, verdeutlicht aber die Bedeutung sicherer Verkehrswege im Arbeitsalltag (vgl. DGUV, 2026).
Auf ihrer Themenseite zu Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen führt die DGUV aus, die Folgen dieser Unfälle seien „oft erheblich schwerwiegender als allgemein angenommen wird”. Oft seien Fußböden, Treppen, Leitern, Aufstiege und Podeste die Auslöser, aber auch Einflüsse der Witterung oder Unebenheiten könnten Gefahren darstellen.
Eine Einordnung dieses Textes: Keine der Quellen stellt einen Zusammenhang zwischen den 53 Prozent und Eingangsbereichen her. Wer beides nebeneinanderlegt, zieht selbst einen Schluss. Dieser Schluss liegt nahe, denn als gleitfördernde Stoffe nennt die Regel in Nummer 3.3 unter anderem Nässe, Schnee, Glatteis und Laub, die „witterungs-, produktions- oder verhaltensbedingt auf den Fußboden gelangen”. Das ist genau das, was durch eine Eingangstür hereinkommt.
Die Regel beantwortet nicht, wer im Schadensfall haftet, sondern konkretisiert, was die Arbeitsstättenverordnung für Fußböden verlangt. In der Präambel der ASR A1.5 heißt es: „Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.”
Als Herleitung heißt das: Wer die Anforderungen aus Nummer 6 Absatz 3 einhält, steht auf der Seite, die die Regel beschreibt. Wer den Eingang anders löst, darf das, muss damit aber mindestens dasselbe Sicherheitsniveau erreichen. In der Praxis werden Kontrollen oder organisatorische Aufgaben häufig an Hausdienste, das Facility Management oder andere verantwortliche Personen delegiert. Die grundsätzliche Verantwortung für die sichere Gestaltung und den sicheren Betrieb der Arbeitsstätte verbleibt jedoch beim Arbeitgeber (vgl. § 3a ArbStättV).
Als Rechtsgrundlagen nennt die Regel in Nummer 1 den § 3a Absatz 1 und den § 4 Absatz 2 sowie die Nummer 1.5 Absätze 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung. Was im Einzelfall zivilrechtlich gilt, ist eine Rechtsfrage, die dieser Text nicht beantwortet.
Schmutzfangmatten wirken im Betriebsalltag oft wie ein kleines Detail. Die Arbeitsstättenregel betrachtet sie jedoch als Teil des Fußbodens und verbindet damit konkrete Anforderungen an Sicherheit und Funktion.
Genau deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf Zustand, Reinigung und regelmäßige Kontrolle der Fläche. Wer die Anforderungen kennt, kann Eingangsbereiche nicht nur sauber, sondern auch sicher organisieren.
Einen umfassenden Überblick zu Anforderungen, Reinigung, Wechselrhythmus und Verantwortlichkeiten finden Sie in unserem Hauptbeitrag „Schmutzfangmatten im Betrieb: Anforderungen, Wechselrhythmus und Verantwortung".
Die ASR A1.5 verpflichtet in Nummer 6 Absatz 3 zu einem Ergebnis: Der Eintrag von Schmutz und Nässe darf nicht zu Rutschgefahren führen. Als Weg dorthin nennt sie die Sauberlaufzone.
Nach Nummer 6 Absatz 3 ist eine Sauberlaufzone in Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,5 Meter lang und auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt. Die 1,5-Meter-Angabe in Nummer 4 Absatz 10 betrifft dagegen Übergangsbereiche zwischen Böden mit unterschiedlicher Rutschhemmung.
Die Regel nennt kein Intervall. Sauberlaufzonen sind nach Nummer 6 Absatz 3 entsprechend ihrer Verschmutzung so zu reinigen oder auszutauschen, dass ihre Funktion erhalten bleibt. Maßstab ist die Funktion.
Nummer 8 Absatz 2 verlangt, dass die Reinigungsverfahren so gewählt werden, dass die Oberfläche danach noch die erforderlichen Eigenschaften hat, zum Beispiel Rutschhemmung. Ein Urteil über das Saugen selbst enthält die Regel nicht.
Nein. Sauberlaufzonen müssen nach Nummer 6 Absatz 3 der ASR A1.5 gegen Verrutschen gesichert sein und dürfen keine Stolperstellen bilden. Das Verrutschen eines Bodenbelages wird in der Regel ausdrücklich als mögliche Ursache einer Rutschgefahr aufgeführt.