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Wie lang muss eine Schmutzfangmatte sein? Wann sollte sie gereinigt oder ausgetauscht werden? Und wer ist dafür verantwortlich? Der Beitrag zeigt, welche Anforderungen die Arbeitsstättenregel an Sauberlaufzonen stellt und worauf Betriebe im Alltag achten sollten.
Regennasse Schuhe, Schmutz von der Baustelle oder Feuchtigkeit aus dem Außenbereich: Gerade Eingänge gehören zu den Bereichen eines Betriebs, an denen unterschiedliche Einflüsse aufeinandertreffen.
Deshalb nutzen viele Unternehmen Schmutzfangmatten oder sogenannte Sauberlaufzonen. Weniger bekannt ist jedoch, dass diese rechtlich nicht einfach als Ausstattung gelten. Nach der Arbeitsstättenregel ASR A1.5 zählen Matten ausdrücklich zum Fußboden und unterliegen damit denselben Anforderungen wie der Bodenbelag selbst.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass viele Betriebe dieselben Fragen beschäftigen:
Wie groß muss eine Sauberlaufzone sein?
Wie oft muss sie gereinigt oder ausgetauscht werden?
Wer ist dafür verantwortlich?
Und woran erkennt man eigentlich, dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllt?
Dieser Beitrag zeigt, welche Anforderungen die Arbeitsstättenregel an Sauberlaufzonen stellt und worauf Betriebe bei Reinigung, Kontrolle und Organisation achten sollten.
Matten, Roste und Teppiche gehören nach ASR A1.5 rechtlich zum Fußboden.
Sauberlaufzonen im Eingangsbereich müssen über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,5 Meter lang sein.
Einen festen Wechselrhythmus nennt die Regel nicht.
Maßstab ist immer der Funktionserhalt entsprechend der Verschmutzung.
Verantwortlich für die sichere Gestaltung und den Betrieb der Arbeitsstätte ist der Arbeitgeber (vgl. § 3a ArbStättV).
In vielen Betrieben werden Schmutzfangmatten ähnlich behandelt wie andere Einrichtungsgegenstände: Sie liegen am Eingang, werden gelegentlich gereinigt und fallen im Alltag kaum auf. Die Arbeitsstättenregel betrachtet sie jedoch anders.
Die ASR A1.5 definiert Fußböden ausdrücklich so, dass auch Auflagen wie Matten, Roste oder Teppiche dazugehören. Damit gelten für sie dieselben Anforderungen an Sicherheit, Reinigung und Instandhaltung wie für den übrigen Boden. Für die Praxis bedeutet das: Eine Schmutzfangmatte ist nicht nur Ausstattung, sondern Teil der Arbeitsstätte.
Warum das relevant ist, zeigt ein Blick auf typische Unfallrisiken. Im DGUV Barometer Arbeitswelt 2026 nannten 53 Prozent der Befragten Stolpern, Rutschen und Stürzen als Unfallrisiko an ihrem Arbeitsplatz. Die Zahl beschreibt die Wahrnehmung der Beschäftigten und ist keine Unfallstatistik. Sie zeigt jedoch, welchen Stellenwert dieses Risiko im Arbeitsalltag vieler Beschäftigter hat (vgl. DGUV, 2026).
Gerade Eingangsbereiche sind dabei besonders sensibel. Hier treffen Witterungseinflüsse, unterschiedliche Bodenoberflächen sowie ein hoher Personenverkehr aufeinander.
Die Arbeitsstättenregel nennt für Sauberlaufzonen ein klares Mindestmaß: mindestens 1,5 Meter in Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite (vgl. ASR A1.5, Abschnitt 6 Absatz 3).Dabei fallen drei Punkte besonders auf:
Die Regel schreibt nicht vor, dass zwingend eine Matte verlegt werden muss. Vorgegeben ist vielmehr das Ergebnis: Der Eintrag von Schmutz und Nässe darf nicht zu Rutschgefahren führen. Die Sauberlaufzone bzw. Schmutzfangmatte ist ein möglicher Weg, dieses Ziel zu erreichen.
1,5 Meter ist kein Zielwert, sondern ein Mindestmaß. Je nach Personenverkehr, Witterung und Nutzung kann eine längere Zone sinnvoll sein.
In der Praxis wird häufig nur die Länge betrachtet. Die Regel fordert jedoch ausdrücklich die gesamte Durchgangsbreite. Eine Matte, die zwar lang genug ist, aber deutlich schmaler als der Durchgang, erfüllt diese Anforderung nicht.
Viele Betriebe suchen nach einer klaren Vorgabe: Wann und wie oft müssen Schmutzfangmatten ausgetauscht werden? Müssen sie alle vier Wochen gereinigt oder alle drei Monate getauscht werden? Doch genau solche Fristen nennt die Regel nicht.
Stattdessen fordert sie, Sauberlaufzonen entsprechend ihrer Verschmutzung so zu reinigen oder auszutauschen, dass ihre Funktion erhalten bleibt. Der Maßstab ist also nicht ein bestimmter Zeitpunkt, sondern der Zustand der Oberfläche. Solange die Zone Schmutz und Feuchtigkeit zuverlässig aufnimmt, erfüllt sie ihren Zweck. Sobald die Aufnahmefähigkeit deutlich nachlässt, muss gehandelt werden.
Genau hier stehen viele Betriebe vor einer praktischen Herausforderung: Die Arbeitsstättenregel nennt zwar den Funktionserhalt als Maßstab, legt aber keinen festen Reinigungs- oder Austauschrhythmus fest. In der Praxis muss deshalb sichergestellt werden, dass Sauberlaufzonen regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf gereinigt oder ersetzt werden. Wie diese Organisation erfolgt, entscheiden Betriebe individuell.
Jeder Eingangsbereich ist unterschiedlich stark frequentiert bzw. wird unterschiedlich belastet. Deshalb ergibt sich auch der passende Wechsel- oder Reinigungsrhythmus aus den Bedingungen vor Ort. Was spielt dabei vor allem eine Rolle?
Personenfrequenz
Jahreszeit
Wetterlage
Art des eingetragenen Schmutzes
Bodenbeschaffenheit vor dem Gebäude
vorhandene Überdachungen
Besonders in Werkstätten, Lagerbereichen oder Handwerksbetrieben können Schmutz, Feuchtigkeit und Materialrückstände deutlich stärker ausfallen als in einem klassischen Bürogebäude. Ein praktischer Anhaltspunkt ist aber immer die Aufnahmefähigkeit der Zone: Wenn Feuchtigkeit sichtbar liegen bleibt oder Schmutz weiter in das Gebäude getragen wird, erfüllt die Fläche ihre Aufgabe nicht mehr zuverlässig.
Die wichtigste Aufgabe einer Schmutzfangmatte ist es, Rutsch- und Stolperrisiken zu reduzieren. Sie kann allerdings auch selbst zur Gefahrenquelle werden.
Typische Beispiele dafür sind:
verrutschte Matten
aufgewellte Kanten
beschädigte Bereiche
deutliche Höhenunterschiede
Bereits geringe Unebenheiten können nach den Maßstäben der ASR A1.5 als Stolperstelle gelten. Deshalb reicht es nicht aus, eine Matte lediglich auszulegen. Sie muss auch dauerhaft gegen Verrutschen gesichert sein und darf keine Stolperstellen bilden.
Eine beschädigte oder verrutschte Matte ist deshalb nicht nur ein optischer Mangel, sondern ein sicherheitsrelevantes Problem.
Für Eingangsbereiche nennt die ASR A1.5 konkrete Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenflächen: Für innenliegende Eingangsbereiche sieht die Regel die Bewertungsgruppe R9 vor. Für außenliegende Eingangsbereiche gelten höhere Anforderungen.
Wichtig dabei: Die Bewertungsgruppen beziehen sich auf den jeweiligen Bereich und nicht automatisch auf eine bestimmte Matte oder ein einzelnes Produkt. Ob eine konkrete Lösung geeignet ist, muss immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einsatzbereich bewertet werden.
Auch bei der Reinigung steht der Funktionserhalt im Mittelpunkt. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel müssen so gewählt werden, dass die erforderlichen Eigenschaften der Fläche erhalten bleiben.
Für die Praxis bedeutet das:
Herstellerhinweise beachten
geeignete Reinigungsmittel verwenden
Aufnahmefähigkeit erhalten
Rutschhemmung nicht beeinträchtigen
Ob eine Matte abgesaugt, gewaschen oder professionell gereinigt wird, beantwortet die Arbeitsstättenregel nicht. Entscheidend ist allein, dass die Fläche anschließend weiterhin ihre Funktion erfüllt.
Welche Möglichkeiten Betriebe für Reinigung und Austausch von Schmutzfangmatten nutzen können, zeigt unser Überblick zu Schmutzfangmatten im Rundum-Service.
Die Verantwortung für all das liegt beim Arbeitgeber. Die praktische Umsetzung wird im Alltag häufig an Hausmeisterdienste, Facility Management, Sicherheitsbeauftragte oder andere verantwortliche Personen delegiert. Die rechtliche Verantwortung für die sichere Gestaltung und den Betrieb der Arbeitsstätte verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet dazu, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden. Die ASR A1.5 konkretisiert diese Anforderungen für Fußböden. Wer die Regel einhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Wichtig: Der Beitrag betrachtet ausschließlich die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung gegenüber Beschäftigten. Fragen zu möglichen zivilrechtlichen Folgen bei Stürzen von Besuchern oder Lieferanten sollten mit einer eigenen Rechtsberatung geklärt werden.
Die Gesamtkosten einer Sauberlaufzone bestehen nicht nur aus dem Anschaffungspreis. Hinzu kommen weitere Kosten für:
Reinigung oder Austausch
regelmäßige Kontrollen
Begehungen
Instandhaltung
Beseitigung festgestellter Mängel
Wie ein Betrieb diese Aufgaben organisiert, kann unterschiedlich aussehen. Wichtig ist nicht das Modell, sondern die Frage, ob die Funktion der Sauberlaufzone dauerhaft sichergestellt wird.
In der Praxis unterscheiden sich die Organisationsmodelle vor allem darin, wer sich um Reinigung, Kontrolle und Austausch kümmert. Manche Betriebe übernehmen diese Aufgaben selbst, andere arbeiten mit externen Dienstleistern oder Servicekonzepten. Entscheidend bleibt in allen Fällen, dass die Funktion der Sauberlaufzone zuverlässig erhalten wird.
Ein kurzer Kontrollgang reicht oft aus. Was Sie prüfen sollten:
Mindestens 1,5 Meter Länge in Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite?
Matte verrutscht nicht?
Keine aufstehenden Kanten oder Stolperstellen?
Nimmt die Fläche noch Schmutz und Feuchtigkeit auf?
Zuständigkeiten für Kontrolle und Austausch geklärt?
Bereits diese fünf Punkte liefern einen guten ersten Überblick.
Schmutzfangmatten wirken unscheinbar. Aus Sicht der Arbeitsstättenregel gehören sie jedoch zum Fußboden und sind damit Teil der sicherheitsrelevanten Gestaltung einer Arbeitsstätte.
Entscheidend sind dabei drei Punkte:
ausreichende Größe,
sichere Ausführung,
funktionserhaltende Reinigung und Kontrolle.
Die Arbeitsstättenregel nennt dafür klare Anforderungen. Wie oft gereinigt oder ausgetauscht werden muss, entscheidet dagegen nicht der Kalender, sondern die tatsächliche Nutzung und Verschmutzung vor Ort.
Die Arbeitsstättenregel ASR A1.5 nennt für Sauberlaufzonen ein Mindestmaß von 1,5 Metern in Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Untergrenze. Länge, Breite und Material sollen auf den zu erwartenden Personenverkehr abgestimmt sein (vgl. (ASR A1.5, Abschnitt 6 Absatz 3).
Ein festes Wechselintervall nennt die Arbeitsstättenregel nicht. Sie verlangt, Sauberlaufzonen entsprechend ihrer Verschmutzung so zu reinigen oder auszutauschen, dass ihre Funktion erhalten bleibt. Der passende Rhythmus hängt deshalb von Faktoren wie Personenverkehr, Witterung und Art des eingetragenen Schmutzes ab (vgl. ASR A1.5, Abschnitt 6 Absatz 3). Viele Betriebe legen dafür interne Kontroll- oder Sichtprüfungen fest, da die Arbeitsstättenregel selbst kein festes Intervall vorgibt.
Nicht unbedingt. Entscheidend ist nicht das Reinigungsverfahren, sondern ob die Sauberlaufzone weiterhin Schmutz und Feuchtigkeit aufnehmen kann. Hat die Aufnahmefähigkeit sichtbar nachgelassen, reicht reines Absaugen oft nicht mehr aus. Ein Verbot des Saugens enthält die ASR A1.5 jedoch nicht.
Dazu macht die Arbeitsstättenregel keine Vorgaben. Maßgeblich sind die Pflegehinweise des Herstellers sowie die Anforderung, dass die Matte nach der Reinigung ihre Funktion und ihre rutschhemmenden Eigenschaften behält.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Nach § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung müssen Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden. Die ASR A1.5 konkretisiert diese Anforderungen für Fußböden und damit auch für Sauberlaufzonen. In der Praxis werden Kontrollen oder organisatorische Aufgaben häufig an andere verantwortliche Personen delegiert. Die grundsätzliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Ja. Die ASR A1.5 unterscheidet an dieser Stelle nicht nach der Betriebsgröße. Wer von der beschriebenen Lösung abweichen möchte, muss mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die Regel nennt eine ausreichend große Überdachung ausdrücklich als geeignete Maßnahme, um den Eintrag von Schmutz und Nässe zu reduzieren. Sie steht dabei gleichrangig neben der Sauberlaufzone im Gebäudeinneren. In vielen Fällen ergänzen sich beide Maßnahmen sinnvoll.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (2026), Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erhöhen Deutschlands Krisenfestigkeit (DGUV Barometer Arbeitswelt 2026); verfügbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/barometer-arbeitswelt-2026.jsp
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle; verfügbar unter: https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/stolperunfaelle/index.jsp
Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2025), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5 „Fußböden“; verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-5.pdf
Bundesministerium der Justiz, Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV), § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten; verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__3a.html