Häufig gesucht

  • Arbeitskleidung
  • Schutzkleidung
  • Hygienekleidung
  • Gesundheitskleidung
  • Businesskleidung
  • Servicekleidung
  • Mewa Putztücher

    Der Mewa Blog
Trinkgelder in der Gastronomie gerecht zwischen Küche und Service aufteilen

Trinkgelder in der Gastronomie gerecht zwischen Küche und Service aufteilen

16. Oktober 2025
Aktualisiert am 15. Oktober 2025

Rebecca Beichert
Von Rebecca Beichert, Projektmanagerin Marketing & Brand Management

Inhalt

  • Absprachen und Arbeitsvertrag bestimmen maßgeblich den Empfänger des Trinkgeldes

Trinkgelder sind ein Zeichen der Wertschätzung, die ein Gast im Restaurant oder Café dem Kellner mit dem Rechnungsbetrag übergibt. Doch wie können Trinkgelder gerecht unter der Belegschaft aufgeteilt werden und welche gesetzlichen Regelungen gelten? Ein Überblick.

Trinkgelder sind ein Zeichen der Wertschätzung, die ein Gast im Restaurant oder Café dem Kellner mit dem Rechnungsbetrag übergibt. Die Frage ist jedoch, ob das Trinkgeld ausschließlich der Servicekraft angedacht ist oder ob der Gast seine gänzliche Zufriedenheit während seines Aufenthalts im betreffenden Restaurant oder Café belohnen möchte. Denn es ist ein vom Gast freiwillig gezahlter Betrag, welcher vermutlich geringer ausfallen würde, wenn er ausschließlich mit der Bedienung zufrieden war, Qualität der Speisen und Ambiente ihn aber eher unzufrieden gestimmt hätten.

Absprachen und Arbeitsvertrag bestimmen maßgeblich den Empfänger des Trinkgeldes

Jeder Gastronom kann und sollte gemeinsam mit seinen Angestellten entscheiden, ob und in welchem Umfang Trinkgelder unter den Angestellten aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass es eine gemeinsame Absprache gibt und im Arbeitsvertrag der Servicekräfte der Umgang mit den Trinkgeldern festgelegt wird.

Bewerbern im Bereich Service sollte bereits im Bewerbungsgespräch die gängige Praxis im Umgang mit dem Trinkgeld sowie der Trinkgeldverteilungsschlüssel erläutert werden. So können Missverständnisse sowie Neuabstimmungen bei Neueinstellungen vermieden werden.

Welcher Verteilungsschlüssel für Trinkgelder in der Gastronomie wird als fair empfunden?

Die Antwort auf diese Frage ist stark von der Persönlichkeit eines jeden Mitarbeiters abhängig. Sie werden sowohl Servicekräfte finden, die es fair finden, dass das Trinkgeld über eine Gemeinschaftskasse zu gleichen Teilen unter allen Mitarbeitern einer Schicht aufgeteilt wird. Genauso werden Sie aber auch Mitarbeiter im Servicebereich finden, welche eine Aufteilung unter Küchenpersonal, Servicepersonal und ggf. Reinigungspersonal unabhängig vom Trinkgeldverteilungsschlüssel es als unfair empfinden und das ihnen zugewendete Trinkgeld für sich behalten wollen.

Für letzteren Fall ist es wichtig, dass sie die Regelung im Arbeitsvertrag festhalten, denn Servicemitarbeiter sind rechtlich nicht verpflichtet, das Trinkgeld zu teilen, da es dem Mitarbeiter unmittelbar vom Gast übergeben wird.

Möglichkeiten der Trinkgeldregelungen und Gemeinschaftskassen

Es bestehen drei unterschiedliche Modelle, nach welchen Trinkgelder aufgeteilt werden können. Die Modelle sind:

  • Einbehalt der Zuwendung beim Servicepersonal - hierbei behält die Bedienung das von den Gästen erhaltene Trinkgeld in voller Höhe für sich.

  • Gemeinschaftskasse für alle Mitarbeiter – alle Trinkgelder werden in einer Trinkgeldkasse gesammelt und am Ende der Schicht gleichmäßig unter allen Kollegen aufgeteilt.

  • Verteilung nach festem Verteilungsschlüssel - zunächst werden sämtliche Trinkgelder in einem Topf gesammelt und nach einem bestimmten Intervall gemäß einem festgelegten Verteilungsschlüssel unter allen Mitarbeitern des Unternehmens aufgeteilt.

Gesetzliche Regelungen zum Trinkgeld

Zunächst bestimmt die Gewerbeordnung im § 107 Abs. 3, dass Trinkgelder weder auf den Arbeitslohn angerechnet werden dürfen noch Bestandteil dessen sind. Daneben wird im Abs. 51 des

§ 3 des Einkommenssteuergesetzes bestimmt, dass Trinkgelder für Arbeitnehmer steuerfrei sind.

Ausnahme, wenn Inhaber als Kellner arbeiten

Für Inhaber des gastronomischen Betriebes in der Rechtsform eines Einzelunternehmers gilt Abs. 51 des § 3 des Einkommenssteuergesetzes nicht. Sie werden vom Steuergesetz in der Funktion als Arbeitgeber gesehen, auch wenn sie die Rolle der Servicekraft übernehmen. Erhalten Arbeitgeber ein Trinkgeld von einem Gast, so ist dieses Geld den Betriebseinnahmen zuzurechnen und zunächst umsatzsteuerpflichtig sowie im Anschluss einkommenssteuerpflichtig. Sollten Unternehmer ihren gastronomischen Betrieb als Personen- oder Kapitalgesellschaft führen und sich selbst angestellt haben, ist es ratsam, einen Steuerberater für die korrekte Versteuerung der Trinkgelder an sich selbst zurate zu ziehen.


Themen

Artikel teilen


Das könnte Sie auch interessieren

Rufen Sie uns an

Wir sind auch telefonisch für Sie da.
(Montag bis Freitag 8-17 Uhr, kostenfrei)

0800 4 500 300

Schreiben Sie uns

Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.