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PSA im Arbeitsschutz: Unterweisung zur richtigen Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung

PSA im Arbeitsschutz: Unterweisung zur richtigen Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung

19. August 2025
Aktualisiert am 19. August 2025

Rebecca Beichert
Von Rebecca Beichert, Projektmanagerin Marketing & Brand Management

Inhalt

  • Das Wichtigste in Kürze
  • Grundlagen zur Unterweisung

Wer persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Betrieb einsetzt, muss auch unterweisen. Der Beitrag erklärt kompakt, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, welche PSA-Kategorien es gibt und wie eine wirksame Unterweisung aussieht. Mit praktischen Tipps für Arbeitgeber und Führungskräfte.

Das Wichtigste in Kürze

Gesetzliche Grundlagen der Unterweisungspflicht: § 12 ArbSchG und § 3 PSA-BV

Beispiele für persönliche Schutzausrüstung: Gehörschutz, Helme, Handschuhe

PSA-Kategorien: Kategorien I bis III

Ziele der Unterweisung: Sensibilisierung und Motivation zum Tragen der PSA

Wer muss unterweisen?

  • Grundsätzlich Arbeitgeber, Delegation möglich (z. B. an Vorgesetzte)

  • Voraussetzung: Fachwissen und praktische Erfahrung

Alle Beschäftigten mit PSA-Pflicht müssen unterwiesen werden

Zeitpunkt & Häufigkeit:

  • Vor erstmaliger Nutzung verpflichtend

  • Wiederholung mind. jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1)

  • Jugendliche: halbjährlich

  • anlassbezogene Unterweisung

Inhalte der Unterweisungen:

  • An- und Ablegen der PSA (v. a. Kategorie III)

  • Tragedauer, Pflege, Aufbewahrung, Wartung

  • Wechselwirkungen mit anderer PSA

  • Gebrauchsdauer

  • Mängelerkennung (Sicht-/Funktionsprüfung)

  • Bedeutung der PSA im Arbeitsschutz

  • Kennzeichnungspflichten

  • Wissenstest zur Überprüfung des Verständnisses

Grundlagen zur Unterweisung

Gemäß § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie § 3 der PSA Benutzungsverordnung (PSA-BV) sind jegliche Mitarbeiter über die Benutzung, Pflege, Prüfung, Aufbewahrung und Relevanz für die Sicherheit Ihrer persönlichen Schutzausrüstung in verständlicher Form und Sprache zu unterweisen.

Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird in der Regel eingesetzt, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um Gefährdungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Beispiele für PSA sind Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe sowie Schutzhelme. Arbeitgeber sind verpflichtet, erforderliche PSA kostenlos bereitzustellen und deren ordnungsgemäßen Zustand sicherzustellen.

PSA wird in drei Kategorien unterteilt:

  • Kategorie I: Schutz gegen geringfügige Risiken (z. B. Gartenhandschuhe).

  • Kategorie II: Schutz gegen mittlere Risiken (z. B. Schutzbrillen, Helme).

  • Kategorie III: Schutz gegen tödliche Gefahren oder irreversible Gesundheitsschäden (z. B. Atemschutzgeräte, PSA gegen Absturz, PSA für Elektro, Gehörschutz).

Die Auswahl geeigneter PSA erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, wobei das STOP-Prinzip (Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Maßnahmen) angewendet wird. Verwendete PSA muss gemäß Verordnung (EU) 2016/425 über eine CE-Kennzeichnung verfügen, welche die Einhaltung europäischer Sicherheitsanforderungen bestätigt.

PSA – Arbeitsschutz Unterweisung

Aus unterschiedlichen Gründen empfinden einige Angestellte das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung als belastend und störend. Ziel der Unterweisung sollte es daher nicht nur sein, sie über mögliche gesundheitliche Gefahren bei Weglassen der Schutzkleidung zu informieren, sondern sie zu motivieren, für mehr Arbeitssicherheit die Ausrüstung während ihrer Arbeit zu tragen. Im Rahmen der Mitarbeiterunterweisung müssen die Angestellten über Sicht- und Funktionsprüfung, Gebrauch, Pflege sowie Aufbewahrung informiert werden.

Wer ist zur Unterweisung über persönliche Schutzausrüstung verpflichtet?

Die Pflicht zur Unterweisung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Dieser ist jedoch berechtigt, die Aufgabe zu delegieren. Zum Beispiel an direkte Vorgesetzte der zu unterweisenden Mitarbeiter. Entscheidend ist, dass die jeweilige Person über fundiertes Fachwissen und ausreichende praktische Erfahrung im Umgang mit der betreffenden PSA verfügt. Der Unterweisende sollte nicht nur die theoretische Handhabung erklären, sondern auch praktische Übungen durchführen – dabei die korrekte Anwendung demonstrieren und auf typische Fehler beim Einsatz der PSA hinweisen können.

Wer muss unterwiesen werden?

Jeder Beschäftigte, dessen Aufgaben die Anforderungen zur Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung erfüllen, muss zur Nutzung der PSA unterwiesen werden. Dazu zählen:

  • fest angestellte Mitarbeiter

  • Aushilfen

  • Leiharbeiter

  • Praktikanten

  • Auszubildende

Zeitpunkt und Häufigkeit der Unterweisung

Faustregel: Alle Mitarbeitenden müssen unbedingt vor der erstmaligen Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung umfassend geschult werden. Zudem empfiehlt es sich, diese Unterweisung regelmäßig zu wiederholen – gemäß § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich. Bei jugendlichen Beschäftigten ist eine Schulung alle sechs Monate vorgeschrieben.

Zusätzlich sind folgende anlassbezogene Unterweisungen zu tätigen:

  • Änderung von Vorschriften

  • Beinahunfälle

  • Arbeitsunfälle

  • sicherheitswidriges Verhalten

  • veränderte Arbeitsbedingungen

  • neue Tätigkeiten

Inhalte der Unterweisungen

Hauptinhalt sollte die bestimmungsgemäße Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung sowie das Üben des An- und Ablegens sein. Die Übung ist für PSA, welche gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden (Schutzausrüstung der Kategorie III) schützen, gemäß § 31 DGUV Vorschrift 1 Pflicht. Daneben sind die folgenden Sachverhalte zu erläutern:

  • Tragedauer

  • Pflege

  • Aufbewahrung

  • Wartung und Lagerung

  • Kombination und Wechselwirkung mit anderer PSA

  • Gebrauchsdauer

  • Sicht- sowie Funktionsprüfung zum Feststellen von Mängeln

  • Bedeutung der PSA im Arbeitsschutz

  • Kennzeichnung von Arbeitsplätzen mit Verpflichtung zum Tragen von PSA

  • Wissenstest, um Verständnislücken zu erkennen

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